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Leitlinie für die Weiterbildung in Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Erstellt von der Arbeitsgruppe Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie im ÖBVP auf der Grundlage der Fort- und Weiterbildungsrichtlinie für PsychotherapeutInnen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen aus 3/2000 und der Richtlinie der ÖBVP-Weiterbildungskommission aus 10/1995

 
Stand März 2006

Ausgangssituation
Ausgehend von der Zertifizierungsverantwortung des ÖBVP für Weiterbildungscurricula und der Frage, ob der ÖBVP künftig eine Liste für PsychotherapeutInnen führen soll, die einen Tätigkeitsschwerpunkt in der Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen haben, entsteht ein Regelungsbedarf im Bereich der Fort- und Weiterbildung zur Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Im Vorfeld dieser Richtlinienarbeit erfolgt eine Grundsatzpositionierung zur Spezialisierungsproblematik bzw. zum Problem der störungsspezifischen Psychotherapie. Die Arbeitsgruppe sieht zudem Klärungsbedarf in den Fragen der Methodenspezifität in diesem Fort- und Weiterbildungsbereich, bei den Zugangsvoraussetzungen zur Weiterbildung und in Hinblick auf die Bezeichnung „Säuglings-, Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn“.

PRÄAMBEL

Grundsatzpositionierung zur Spezialisierungsproblematik bzw. zum Problem der Störungsspezifität in der Psychotherapie
Der ÖBVP unterstützt grundsätzlich den Erwerb und die Vertiefung in lebensphasen- und störungsspezifischer Behandlungskompetenz innerhalb der Psychotherapieausbildung oder aufbauend auf diese. Außerhalb der Kern- und Grundkompetenz in der Behandlung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen werden Behandlungsfelder gesehen, die - wenn auch in sehr unterschiedlichem Ausmaß - zusätzliche und spezifische Kompetenz durch themenspezifische Erfahrung in der Praxis oder/und durch Fort- und Weiterbildung erfordern. In diesen Bereich fällt beispielsweise die Arbeit mit Suchtkranken, mit Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, mit Transsexuellen, mit alten Menschen und mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen (Arbeitsschwerpunkte nach Störungsbildern bzw. nach Alters- und Zielgruppen).

Eine diesbezügliche Positionierung stellt den Anspruch an eine systematische Betrachtungsweise, die sich eng und ausschließlich an den inhaltlich-fachlichen Erfordernissen der psychotherapeutischen Praxis orientiert und die Notwendigkeit spezifischer Kenntnisse, die über den allgemeinen Wert von zunehmender Erfahrung durch Praxiserwerb hinausgehen, begründen und benennen kann.

Das wird deshalb betont, weil unter dem Deckmantel der Qualitätssicherung und unter dem Druck der Institutionen und Einrichtungen sowie der Krankenversicherungsträger aktuell eine Tendenz zur „FachpsychotherapeutIn“ (z. B. „TraumapsychotherapeutIn“, „PsychosenpsychotherapeutIn“, „SuchtpsychotherapeutIn“) als ein neuer Zweig am Ausbildungssektor zu erkennen ist. In diesem Zusammenhang ist auch die zunehmende Etablierung von (Universitäts-)Lehrgängen und von Diplomen und (Master-)Titeln, die eine Spezialisierung in psychotherapierelevanten oder -nahen Bereichen anbieten (z.B. MSc „TrauerarbeiterIn“) kritisch zu beleuchten. Solche und ähnliche Arbeitsschwerpunkte sind als integraler Bestandteil der psychotherapeutischen Arbeit anzusehen und innerhalb der psychotherapeutischen Grundkompetenz durch vermehrte Auseinandersetzung mit einem solchen Thema auszubilden. Diesen Entwicklungen wird entgegengetreten, weil sie sich zu wenig begründet an fachlich-inhaltlichen Notwendigkeiten orientieren und der Tendenz Vorschub leisten, komplexe psychotherapie-theoretische Grundlagen zugunsten einfacher „Techniken“ zu verlassen. Grundsätzlich wird zudem davon ausgegangen, dass PsychotherapeutInnen nach Abschluss der Psychotherapieausbildung mit einer sehr hohen Grundkompetenz ausgestattet sind, die sie u. a. befähigt, Ausmaß und Schwerpunktsetzung des Erwerbs von Spezial- und Zusatzkompetenzen je nach Bedarf in der psychotherapeutischen Praxis eigenverantwortlich zu wählen.

Eine Entwicklung hin zur FachpsychotherapeutIn vergleichbar mit dem FachärztInnen-System, verbunden mit der Einschränkung, ein Berufsleben lang schwerpunktmäßig in diesem Aufgabengebiet zu arbeiten, ist aus psychotherapie-fachlicher Sicht nicht unterstützenswert. Eine sehr wesentliche Qualität der PsychotherapeutIn wird im vielfältigen und vielschichtigen Erfahrungszuwachs und in der kontinuierlichen Erweiterung des Erfahrungsspektrums gesehen. Die persönliche Weiterentwicklung der PsychotherapeutIn und die kontinuierliche Erweiterung ihres Referenzsystems begünstigt die Qualität der Reflexion der psychotherapeutischen Arbeit.

Die Einschränkung des Tätigkeitsfeldes auf nur einen Tätigkeitsschwerpunkt kann durch die Monotonie der Problem- und Themenstellung die Gefahr des Burn-out erhöhen. Langjährige Arbeit mit nur einer Zielgruppe legt in der Regel nach einigen Jahren den Wechsel oder zumindest die Ergänzung durch andere Arbeitsschwerpunkte nahe. Dies gilt insbesondere für die Arbeit in der niedergelassenen Praxis, weil dort die Entlastungsmöglichkeiten durch die Zusammenarbeit in einem Team zumeist nicht gegeben sind.

Auf dem Hintergrund der genannten Aspekte spricht sich der ÖBVP gegen jede Entwicklung aus, die eine Einengung oder die Festlegung auf ausschließlich ein Spezialgebiet psychotherapeutischer Arbeit bedingt. Durch die Weiterbildung in Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie soll keinesfalls eine Entwicklung wie in Deutschland, nämlich die Herausbildung eines von der psychotherapeutischen Grundkompetenz isolierten Fachgebietes und eine eigenständige Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutIn gefördert werden.

Die Besonderheiten in der lebensphasenspezifischen Entwicklungs- und Psychodynamik von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen und die damit verbundenen spezifischen Techniken und Methodiken in der Arbeit mit dieser Zielgruppe erfordern und rechtfertigen jedoch einen von anderen Tätigkeitssegmenten unterschiedenen und gesondert geregelten Fort- und Weiterbildungsbereich.

Zugangsvoraussetzungen zur Weiterbildung in Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und zur Bezeichnung „Säuglings-, Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn“

1) Voraussetzungen im Psychotherapiegesetz (PthG)

Das Psychotherapiegesetz bestimmt zur Berufsbezeichnung unter § 13 Abs. 1: „Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut'' oder ,,Psychotherapeutin'' zu führen und kann als Zusatzbezeichnung einen Hinweis auf die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung jener psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Abs. 2 führt ergänzend dazu aus: „Die Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut'' oder ,,Psychotherapeutin'' samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten Personen vorbehalten.“ „Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, ist untersagt.“ (§13 Abs. 3 PthG)

Der Gesetzgeber legt zudem fest, dass zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen geführt wird (§ 17 Abs.1 PthG).

Zur Frage, wer zur psychotherapeutischen Weiterbildung zugelassen sein soll bzw. wer berechtigt sein soll, eine im Rahmen einer Weiterbildung erworbene Zusatzqualifikation mit einer charakteristischen Bezeichnung „Psychotherapie“ öffentlich anzuführen, äußert sich der Gesetzgeber nicht gesondert. Bei der Fort- und Weiterbildung für den Arbeitsschwerpunkt Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie legt die Bezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“ jedoch sinngemäß und zwingend nahe, dass es sich hierbei um eine psychotherapeutische Qualifikation handelt, die in der Praxis ausschließlich durch berufsberechtigte PsychotherapeutInnen zur Anwendung kommen kann.

2) Berufsbezeichnung und psychotherapeutische Qualifikation

Fort- und Weiterbildung mit der Bezeichnung „Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“ muss ausschließlich berufsberechtigten PsychotherapeutInnen vorbehalten sein, denn unabhängig von der zu behandelnden Ziel- bzw. Altersgruppe ist jedenfalls jede als Psychotherapie bezeichnete Tätigkeit an die Eintragung in die PsychotherapeutInnen-Liste des BMGF, also an die Berufsberechtigung zur PsychotherapeutIn, gebunden. Dies gilt selbstverständlich uneingeschränkt auch für die Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen.

Fort- und Weiterbildung für den Arbeitsbereich Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie darf deshalb ausschließlich entweder aufbauend auf den Erwerb der Berufsberechtigung oder parallel zur Ausbildung als integraler Bestandteil der Psychotherapieausbildung angeboten werden.

Die Bestätigung über den Abschluss einer Weiterbildung zur Säuglings-, Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn kann daher erst nach der Eintragung in die Liste der PsychotherapeutInnen des BMGF erfolgen.

3) Durchführung der Weiterbildung – Einschränkung in der Zulassung auf PsychotherapeutInnen und PsychotherapeutInnen in Ausbildung; Methodenspezifität

Schon die bereits angeführten Argumente legen nahe, dass die Zulassung zur Fort- und Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nur berufsberechtigten oder in Ausbildung befindlichen PsychotherapeutInnen vorbehalten sein sollte. Im Rahmen einer solchen Weiterbildung mit anders als psychotherapeutisch qualifizierten Personen in gemischten Gruppen zu arbeiten, wirft zudem eine Reihe fachlicher Bedenken auf, da bei einer interdisziplinär konzipierten Fort- oder Weiterbildung wohl nicht ausreichend auf die bereits bestehende Qualifikation zur PsychotherapeutIn aufgebaut werden kann und daher anzunehmen ist, dass solche Angebote dem psychotherapeutischen Standard nicht entsprechen bzw. die Qualität einer Weiterbildung für PsychotherapeutInnen nicht erreichen können.

Der ÖBVP hat sich für das Modell fachspezifischer Weiterbildung im Bereich der Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie entschieden und erkennt nur Weiterbildungscurricula an, die auf den in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Methoden beruhen bzw. von anerkannten fachspezifischen Ausbildungseinrichtungen auf diesem Gebiet angeboten werden. Dies ist als Beitrag zur Qualitätssicherung in diesem wichtigen Bereich der Psychotherapie zu verstehen.

Die Beschränkung auf eine fachspezifische Weiterbildung gewährleistet, dass die Weiterbildung als Erweiterung der bereits erworbenen Kompetenz auf die Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen in Setting, Methodik und Medien wirksam werden kann. In der fachspezifischen Weiterbildung werden dabei diejenigen Anwendungen im Vordergrund stehen, die mit der erworbenen fachspezifischen Methode in Einklang zu bringen sind. Zur Förderung des schulenübergreifenden Dialogs sollen aber innerhalb der anerkannten psychotherapeutischen Methoden Kooperations- und Anrechnungsmöglichkeiten eröffnet werden.

4) Eindeutigkeit der Bezeichnung und KonsumentInnenschutz

Zum Schutz der KonsumentInnen garantiert der Gesetzgeber im PthG ein hohes Ausmaß an Transparenz und Sicherheit, wer zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist. Deshalb untersagt - wie bereits erwähnt - § 13 Abs. 3 „jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen...“.

Bei der Darstellung der Zusatzqualifikation für einen Schwerpunkt in der Psychotherapie mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit bzw. bei der Auszeichnung von Fort- und Weiterbildungsangeboten in diesem Bereich ist deshalb strikt darauf zu achten, dass die damit erworbene Zusatzqualifikation zu einer eindeutigen und unmissverständlichen Bezeichnung dieser Qualifikation führt. Aus der Bezeichnung soll sowohl klar hervor gehen, dass es sich dabei um die Kompetenz zur psychotherapeutischen Arbeit handelt, als auch ersichtlich sein, auf welche Zielgruppe sich diese Zusatzqualifikation richtet, nämlich auf die Psychotherapie mit Kindern, mit Jugendlichen und allenfalls auch mit Säuglingen. Verwechslungsfähige Bezeichnungen und Zuordnungen bzw. akademische Grade mit Zusatzbezeichnungen wie etwa „Kinder- und JugendlichenberaterInnen“ oder „Kinder und Jugendlichentherapie“ sind – insbesondere im unmittelbaren Kontext bzw. in Kombination mit der Bezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“ - dazu angetan, KonsumentInnen zu verunsichern bzw. irrezuführen.

Die Berufsgruppe der PsychotherapeutInnen setzt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die klare und eindeutige Bezeichnung psychotherapeutischer Angebote von dafür berechtigten PsychotherapeutInnen ein. Auszeichnungen und Zuordnungen, die durch unklare und verwechslungsfähige Bezeichnungen auf die Verschleierung der Tatsache abzielen, dass es sich bei den derart bezeichneten Personen nicht um qualifizierte PsychotherapeutInnen handelt, sind aus der Sicht der Berufsgruppe abzulehnen bzw. ist dagegen im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent aufzutreten.

MINIMALSTANDARDS WEITERBILDUNGSCURRICULUM
SÄUGLINGS-, KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPIE

Ausgangssituation:
Die ExpertInnen-Gruppe setzt sich zum Ziel, ein Curriculum zu erstellen, das Minimalanforderungen methodenübergreifend beschreibt: Orientiert an der Fort- und Weiterbildungsrichtlinie des BMGF sollen mindestens 200 Stunden inhaltlich beschrieben und gewichtet werden. Das Curriculum wird in den Ausbildungseinrichtungen mit den jeweiligen methodenspezifischen Inhalten gefüllt.

Inhalte des Curriculums
Beschreibung Eignungsvoraussetzungen

Theoretische Weiterbildung                       mind. 70 Stunden

Ethische und rechtliche Grundlagen
Entwicklungspsychologie/-pathologie
Diagnose- und Indikationsstellung
Literaturstudium

Methodische Weiterbildung                       mind. 70 Stunden

Kindspezifische nichtsprachliche Medien (methodenspez.)
Settingfragen Einzel/Gruppen
Eltern-/Umfeldarbeit
Psychotherapeutische Beziehungsgestaltung (methodenspez.)
Formaler Abschluss mit Bestätigung (im Fachspezifikum)

Wahlpflicht in anderen anerkannten Methoden (umfasst mindestens 25 Stunden; Festlegung erfolgt im jeweiligen Curriculum)

Praxis                                                            mind. 60 Stunden
Praxis umfasst die methodenspezifische Anwendung und Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen.
Darunter fällt:
Supervision                                                  mind. 40 Stunden
Falldarstellung                                              die Anzahl der darzustellenden Fälle wird von der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung festgelegt und im Curriculum ausgewiesen.
Selbsterfahrung                                           mind. 20 Stunden
psychotherapeutische Tätigkeit

Inhaltliche Beschreibung

Eignungsvoraussetzungen
Persönliche Eignung, Motivation und Erfahrung mit Kindern und Jugendlichen im pädagogischen/psychosozialen Feld, Bereitschaft zum Spiel, Rollenflexibilität, empathisches Verständnis für die phänomenale Welt von Kindern und Jugendlichen.

THEORETISCHE WEITERBILDUNG
Ethische und rechtliche Grundlagen
Besondere Schutzbedürftigkeit, Abhängigkeit des Kindes;
Verschwiegenheitsverpflichtung, Einwilligung/Freiwilligkeit, Schutz vor jeglichem Missbrauch, bspw. vor Macht und sexuellem Missbrauch, Grundrechte des Kindes, Kindschaftsrecht, Familien- und Scheidungsrecht, Jugendwohlfahrtsgesetz etc. Informationsweitergabe

Entwicklungspsychologie und Entwicklungstheorie (hauptsächlich methodenspezifisch, wenig methodenübergreifend)
Kenntnisse über Entwicklungskonzepte und -theorien
Altersspezifische Entwicklungsaufgaben und deren Nichtbewältigung
Jeweils neue entwicklungspsychologische Konzepte (z.B. Ergebnisse Bindungs-, Säuglingsforschung, Interaktionstheorien, ...)

Spezielle Themenbereiche
Das behinderte Kind
Das (chronisch) kranke Kind
Das entwicklungsbeeinträchtigte Kind

Entwicklungsstörungen und -pathologie
Altersspezifische klinische Krankheitsbilder
Psychosomatische Erkrankungen
Psychiatrische Erkrankungen

Diagnose- und Indikationsstellung
Eingangsphase
Abklärungsphase
Anamneseerhebung spez. und  Erstinterview
Kooperation mit angrenzenden Berufen in der Abklärung
Grundkenntnisse über diagnostische Möglichkeiten der angrenzenden Berufe
Spielbeobachtung
Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung
Diagnostische Vorgangsweise im psychotherapeutischen Prozess
3 Dimensionen der „Leitlinie zur psychotherapeutischen Diagnostik“
Symptomatik in Relation zur Persönlichkeit
Beziehungsdiagnostik
Krisenhaftigkeit

Indikation zur Psychotherapie
Abgrenzung der psychotherapeutischen Behandlung zu Krisenintervention,
Beratung und zu pädagogischen Maßnahmen

Literaturstudium
Grundlagen und Ideengeschichte; geschichtliche Entwicklung der Kinder- und Jugendpsychotherapie
Entwicklung der eigenen Methode
metatheoretische Grundlagen
Spezialgebiete

METHODISCHE WEITERBILDUNG
Kindspezifische Medien
Kindliche Ausdrucksformen
Kreative Medien, Spiel, Bewegung, sprachliche und nonverbale Zugänge
Interpretation und Analyse im Gesamtkontext

Beziehungsgestaltung

Beziehungs- und Interaktionsmuster im psychotherapeutischen Prozess; Wirkfaktoren im Prozess, Dynamik der Eingangsphase, Abbruch und Beendigung; Berücksichtigung des Umfeldes in der Beziehungsdynamik; Psychotherapie im Zwangskontext; Spezielle Probleme beim Schutz der psychotherapeutischen Vertrauensbeziehung; Soziale Kontrolle, Abgrenzung, Rollenklarheit;

Settingfragen
Alters- und problemspezifische Settingfragen

Eltern- und Umfeldarbeit
Kenntnis der einschlägigen psychosozialen Einrichtungen und Sensibilisierung für das soziale Umfeld
Sozialer, kultureller und religiöser Hintergrund
Sozioökonomische Bedingungen
Elternarbeit/Arbeit mit dem Bezugssystem

Wahlpflichtfach
Kennen lernen anderer Methoden
„Muss“ zur Wahl anderer Methoden

Spezielle Seminare
(liegt in der Kompetenz der Anbieter)

PRAXIS
Supervision
Falldarstellung
Selbsterfahrung
Psychotherapeutische Tätigkeit

(Supervision, Fallbesprechungen und Selbsterfahrung sind bei PsychotherapeutInnen zu absolvieren, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse in diesem Tätigkeitsfeld aufweisen. Die Auswahl der dafür geeigneten PsychotherapeutInnen obliegt den Anbietern der Weiterbildung)

ABSCHLUSS
Der Abschluss erfolgt methodenspezifisch in der jeweiligen Ausbildungseinrichtung

Anrechnungsmöglichkeiten

Die Anrechnung von Fort- und Weiterbildungsteilen in anderen anerkannten Methoden erfolgt in jener Einrichtung, die den Abschluss vornimmt.

Übergangsbestimmungen für Anbieter von Weiterbildung in Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Aktuell laufende Weiterbildungslehrgänge bleiben von dieser Leitlinie unangetastet. Neue Lehrgänge sind spätestens im auf die Beschlussfassung darauf folgenden Semester zu adaptieren.   

Dr. Eva Mückstein (ÖBVP)
Leiterin der AG Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

hier die Word Version